Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Ingenieurbüro Lütkehaus GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. (FH) Martin Lütkehaus, Wöste 33, 48291 Telgte

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die nachfolgenden AGB gelten für die Geschäftsbeziehung mit der Ingenieurbüro Lütkehaus GmbH (Auftragnehmer) und dem jeweiligen Geschäftspartner (Auftraggeber) für alle Verträge. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung als anerkannt.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Gegenstand des Vertrages sind Beratungsleistungen und Prüfleistungen gemäß den Prüfgrundsätzen der Bauordnung bei Baurechtsprüfungen bzw. gemäß den Prüfrichtlinien des VdS bei VdS-Prüfungen.
  2. Prüfinhalte können Technische Anlagen gemäß § 1 der Verordnung über die Prüfung und wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) sowie den Sonderbaubestimmungen anderer Bundesländer, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmeldeanlagen (BMA), Alarmierungsanlagen, Sprachalarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgung oder ortsfeste elektrische Anlagen sein. Ebenso VdS – Prüfungen nach der Prüfrichtlinie Klausel SK 3602 der Feuerversicherer.
  3. Nicht Gegenstand der Prüfung sind: Prüfung von Photovoltaikanlagen, Prüfung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach der Betriebssicherheitsverordnung, Prüfung von Überspannungsschutzkonzepten für inneren Blitzschutz, Prüfung des inneren und äußeren Blitzschutzes sowie eine Prüfung nach der BetriebssicherheitsVO/ DGUV 3 Vorschrift der elektrischen Anlagen sowie Wirkprinzip-Prüfungen der BMA. Die Prüfung von Brandmeldeanlage beinhaltet lediglich die Ansteuerungen der BMA. Leistungen beinhalten auch keine Prüfung vertraglich geschuldeter Leistungen, noch dienen sie der Vorbereitung einer rechtsgeschäftlichen Abnahme.
  4. Prüfungsgrundsätze: Die Prüftätigkeit erfolgt unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften, den Prüfrichtlinien des VdS und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

  • 3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich im Vorfeld dem Auftragnehmer mit Vertragsabschluss alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen in Papierform oder digital zu übergeben. Dies sind in der Regel:
    • Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
    • Brandschutzkonzept, Alarmierungs- und Brandmeldekonzept und (soweit erstellt) Alarmierungspläne der Anlagen; Verwendbarkeitsnachweise, Anwendbarkeitsnachweise (Brandschutz)
    • Grundriss -und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind: Grundfläche, Raumhöhe und Rauminhalt; Brandabschnitte, Rauchabschnitte, Nutzungseinheiten; Wände, Decken, Abschlüsse und andere Bauteile mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand; Art und Nutzung (Personenzahl, Garagenstellplätze u. ä.); Rettungswegepläne
    • Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, der Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und Energieversorgung
    • Anlagen-bzw. Funktionsbeschreibung / Elektrischer Schaltplan der Anlagen sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
    • Prüfberichte der zuletzt durchgeführten Prüfungen
    • Wartungs- und Instandhaltungsberichte.
  • 3.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (Fachlich Beteiligte) sowie Änderungen dem Auftragnehmer zeitnah schriftlich mitteilen.
  • 3.3 Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht wahrzunehmen.
  • 3.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich die bei der Prüfung festgestellten Beanstandungen zu beseitigen.
  • 3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer eine, für die jeweilig geprüfte Anlage (z.B. Brandmeldeanlage) fachkundige Begleitperson, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu allen zu prüfenden Bereichen sicher zu stellen. Kann dies nicht gewährleistet werden, kann der Auftragnehmer die Prüfung abbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzten oder wiederholen. Evtl. auftretende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4 Pflichten des Auftragnehmers

  • 4.1 Die Prüfungen sind unparteiisch vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung ist ein Bericht anzufertigen.
  • 4.2 Die Leistung wird durch den Auftragnehmer erbracht. Der Auftragnehmer darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bedienen.
  • 4.3 Eine Vertretung des Auftragnehmers, beispielsweise im Krankheitsfall, ist zulässig. Der Auftragnehmer kann sich nur durch andere Prüfsachverständige derselben Fachrichtung vertreten lassen.

§ 5 Vergütung

  • 5.1 Die Vergütung, einschließlich der Nebenkosten, für die beauftragten Leistungen richtet sich nach dem Angebot des Auftragnehmers sofern eins im Vorfeld erstellt wurde. Ansonsten gilt die Abrechnung nach den, zum Zeitpunkt der Prüfung, durch den Auftragnehmer festgesetzten Tagessätze und Besprechungssätze. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  • 5.2 Der Auftragnehmer kann vor Beginn der Prüfung eine Vorschusszahlung verlangen.

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

  • 6.1 Der Auftragnehmer hat eine berufsbezogene Haftpflichtversicherung. Die Haftungshöchstsumme beträgt im Rahmen des Vertrages für Personenschäden je Person 1.500.000,00 EUR und für Sachschäden und Vermögensschäden je Schadensfall 250.000,00 EUR.
  • 6.2 Der Auftragnehmer übernimmt ausschließlich Prüfungs- und Beratungstätigkeiten und haftet ausschließlich für diese. Die Parteien gehen davon aus, dass für seine Tätigkeit die Grundsätze der Haftung bei Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB gelten. Andernfalls gilt: Schadensersatzansprüche gegen den Prüfsachverständigen bestehen nur für grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Von allen Rechtsbeschränkungen ausgenommen ist eine Haftung für Vorsatz oder Arglist.
  • 6.3 Prüfgegenstand ist immer der zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellte Zustand der geprüften Anlage. Für Fehler, die aus Missverständnissen oder Änderungen der anerkannten Regeln der Technik resultieren, kann keine Haftung übernommen werden.

§ 7 Datenspeicherung / Datenweitergabe

Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber mitgeteilten personenbezogenen Daten werden für den Auftrag verarbeitet und gespeichert; es wird auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verwiesen.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

  • 8.1 Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zu unseren Geschäftspartnern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
  • 8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, der Sitz des Auftragnehmers.
  • 8.3 Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.